Spenden

Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Abzug von Zuwendungen, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind einheitlich bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern abzugsfähig. Der bisherige besondere Höchstbetrag von 20.450 EUR für Zuwendungen an Stiftungen wurde ersatzlos aufgehoben. Für den Spendenabzug muss insoweit nicht mehr nach dem geförderten Zweck oder nach der Rechtsform des Empfängers differenziert werden.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis, § 50 Abs. 2 EStDV
Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis in § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV wurde von 100 auf 200 EUR verdoppelt. Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV) reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die bisher erforderlichen zusätzlichen Angaben in der Lastschrift (Angaben zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung des Empfängers, bisheriger 2. HS. in § 50 Abs. 2 Satz 3 EStDV) sind entbehrlich. Bei Spenden über 200 € erhalten Sie von uns eine Zuwendungsbestätigung/einen Spendenbeleg, die/der den rechtlichen Vorgaben entspricht und die/den Sie Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen können.

Falls Sie uns finanziell unterstützen wollen, überweisen Sie bitte mit dem Vermerk „Spende“ auf unser Spendenkonto


Spendenkonto
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