Satzung

Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 06.06.2019

1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,Blaues Kreuz Diakonieverein e.V.“ und hat seinen Sitz in Wetter/Ruhr/Westfalen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, Suchtgefährdeten, Suchtkranken und psychisch erkrankten Menschen und Menschen mit Körperbehinderungen und Mehrfachbehinderungen und den ihn nahe stehenden Personen umfassend zu helfen. Der Verein ist bestrebt, durch alkoholenthaltsame Lebensweise von Mitgliedern und Freunden und durch Information dem Missbrauch des Alkohols und anderer Suchtmittel entgegenzuwirken sowie der Suchtgefährdung vorzubeugen. Der Verein arbeitet auf der Grundlage der christlichen Ökumene. Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • fachliche Unterweisung und Weiterführung seiner Mitglieder und Freunde
  • Unterhaltung von Einrichtungen für Suchtgefährdete, Suchtkranke und psychisch kranke Menschen, die der ambulanten oder stationären Beratung, Behandlung und Rehabilitation bedürfen
  • umfassende Betreuung (Prävention und Nachsorge) für den in Absatz 1 genannten Personenkreis
  • Förderung der Suchtprävention durch geeignete kunstpädagogische Aktivitäten
  • Fachberatung und Kontaktpflege für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter
  • Herausgabe und Verbreitung von Informations- und Arbeitsmaterial
  • Öffentlichkeitsarbeit, Bildungsangebote und Durchführung von Forschungsprojekten
  • Zusammenarbeit mit fachlichen und öffentlichen Einrichtungen, Verbänden und Kirchen im In- und Ausland
  • Nahestehende Personen im Sinne von Absatz 1 sind Angehörige und sonstige Bezugspersonen, die als Mitbetroffene selbst der Hilfe bedürfen oder deren Einbeziehung für den Erfolg der Therapie und Betreuung (Prävention und Nachsorge) unentbehrlich ist.

Der überwiegende Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Bundesland Nordrhein – Westfalen.

3 Gemeinnützigkeit

Durch die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Bei juristischen Personen ist ein Vertreter namentlich zu bestimmen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstands.

Die Mitgliedschaft beginnt frühestens ab der Beschlussfassung, ansonsten zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit formlos ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an ein Mitglied des Vorstands zu richten, das diese zu bestätigen hat.

Zwei Drittel der Mitglieder sollen evangelisch sein.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Der Ausschluss wird zum Ende desjenigen Monats wirksam, in dem die Mitgliederversammlung den Beschluss gefasst hat. Das Mitglied ist vom Vorstand über den Beschluss zu unterrichten.

5 Beiträge und Finanzierung

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Verein finanziert sich

  • durch Zuschüsse öffentlicher und kirchlicher Stellen
  • aus Zuschüssen Dritter, Spenden und sonstigen Zuwendungen.

6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

Mitglieder der Organe und die Mitarbeitenden in leitender Stellung müssen in der Regel einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören. Die übrigen Mitglieder sollen in der Regel einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland (ACK) mitarbeitet. Gehören Mitarbeitende ausnahmsweise keinem Christlichen Bekenntnis an, so müssen sie den Auftrag und die konfessionelle Grundrichtung des Trägers achten.

7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Beratung der Grundsatzfragen der Vereinsarbeit, insbesondere Anregung von Maßnahmen zur Gewinnung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  • Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters für jeweils 3 Jahre,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstands.
  • Beschluss über die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Bei besonderen Anlässen können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden, insbesondere wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. Juristische Personen haben in der Mitgliederversammlung jeweils nur eine Stimme.

8 Einladungsfrist

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von einem Monat durch Brief einberufen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen.

9 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzenden verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.

10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Alle Vorstandsmitglieder müssen entweder als natürliche Person Mitglied des Vereins sein oder von einem Mitglied, das juristische Person ist, als Vertreter im Verein benannt werden.

Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Scheidet eines dieser Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf der Wahlperiode aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Nachfolger wählen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeder für sich berechtigt, den Verein gemäß § 26 BGB allein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten; vereinsintern wird jedoch festgelegt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand hat unter anderem die Aufgabe, über den jährlichen Haushaltsplan zu beschließen und Richtlinien für die laufende Arbeit des Vereins zu erlassen.

11 Geschäftsführung

Der Vorstand kann die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einem Geschäftsführer übertragen. Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen und der Aufsicht des Vorstands.

Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Sein Aufgabenkreis betrifft

  • die Führung der laufenden Geschäfte
  • den Kontakt mit öffentlichen und kirchlichen Stellen

Der Vorstand kann Näheres in einer Geschäftsordnung regeln.

12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, zwei Kassenprüfer auf drei Jahre. Die Kassenprüfer überprüfen die Rechnungsführung des Schatzmeisters und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks des Vereins sowie Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

14 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers enthalten.

15 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem Freundes- und Förderkreis Krisenzentrum Dortmund e. V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

16 Zustimmung

Änderungen der Satzung, die den Zweck des Vereins, die Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmungen über die Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche im Rheinland und Westfalen–Lippe.

17 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.